Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen, die somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine
Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den
Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt für
Geschäftsbedingungen des Partners.
Vertragsabschluss
3. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich
bestätigen.
4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des
Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an einer späteren
Normung.
5. Mit der Bestellung – unabhängig von ihrem Übermittlungsweg – einer Ware erklärt der Kunde
verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Wir sind berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen seit dem Tag des Eingangs bei uns anzunehmen.
6. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
7. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche
Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
8. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
9. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und
unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein,
so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter
Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
10. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die
vom Partner für einen bestimmten Zeitraum unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt
der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu
erhöhen. Nimmt er wesentlich mehr als die Zielmenge ab, kann der Stückpreis angemessen gesenkt
werden, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
11. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche
Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch
einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge
durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation
maßgebend.
Vertraulichkeit
12. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und
Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet
oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab
erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der
Geschäftsverbindung.
13. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die
bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet
war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von
dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse
des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
14. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu
liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden
Vertragspartners.
Muster und Fertigungsmittel
15. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.)
werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung
gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
16. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer
Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
17. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die
Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten
zu seinen Lasten.
18. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur
Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die
Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche
Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang
nachgekommen ist.
19. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an
unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6
Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb
dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
20. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
Preise
21. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto
und Versicherung, außer es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
Zahlungs- und Lieferbedingungen
22. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
23. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch
verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die
Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur bei rechtskräftig
festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen, mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus
dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
24. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu
stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
25. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
26. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und
Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
27. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung und Sicherheit binnen
angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern.
28. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir “ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung
des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft
durch uns.
29. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich
angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 59 vorliegen.
30. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
31. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte
Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der
Gesamtpreis.
Versand und Gefahrübergang
32. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir
berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Partners zu versenden oder zu lagern.
33. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transport weg.
34. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der
Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den
Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Lieferverzug
35. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden
wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür
mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
36. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 59 aufgeführten Umstand oder durch ein
Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der
Lieferfrist gewährt.
37. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des
Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
38. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen
einschließlich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
39. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch
die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere
Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
40. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt
und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Partners gestellt wird.
41. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner
gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner
schon jetzt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Sicherung an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Partner bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der
an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
42. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache
ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung
oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
43. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen
Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der
für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art.
44. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
45. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Partners, insbesondere Zahlungsverzug oder
Verletzung der Pflichten nach vorstehenden Ziffern [Regelungen betreffend Eigentumsvorbehalt]
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet
weiterer gesetzlicher Rechte wegen Pflichtverletzung des Partners.
Sachmängel
46. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen
Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu
liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs
gemäß Ziffer 34.
47. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer
und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der
Ware nur unerheblich mindern.
48. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist,
nach dem Gesetz.
49. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln
ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen
können. Die Bestimmungen des § 377 HGB gelten hiervon unberührt.
50. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf
Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die
Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne
unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Sachmängelansprüche.
51. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware
nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
52. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb
der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann
der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige
Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen.
Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware
nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
53. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner
mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer 52
letzter Satz entsprechend.
Sonstige Ansprüche, Haftung
54. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche
des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.
Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
55. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften
wir - außer den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
56. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch beim Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
57. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
58. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
59. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse
befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten,
in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den
Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
60. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
61. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist
unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
62. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den Warenkauf (CISG ‘Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
Urheberrecht, Schutzrechte
63. An Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Know-how Informationen behält sich
die Schröder & Co. GmbH Zerspanungstechnik Eigentums- und urheberrechtliche
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung zugänglich
gemacht werden.
64. Werden Liefergegenstände nach den Angaben des Partners hergestellt, so übernimmt der
Partner die Gewähr, dass die Herstellung keine wie auch immer gearteten Rechte Dritter
verletzt. Werden Schutzrechte von einem Dritten geltend gemacht, so ist die Schröder &
Co. GmbH Zerspanungstechnik ohne Prüfung der Rechtslage und unter Ausschluss aller wie auch
immer gearteter Ansprüche des Partners berechtigt, die Herstellung und Lieferung des
Liefergegenstandes einzustellen. Für alle Schäden, die der Schröder & Co. GmbH
Zerspanungstechnik aus der Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte entstehen, hat der
Partner die Schröder & Co. GmbH Zerspanungstechnik schadlos zu halten. Die Schröder &
Co. GmbH Zerspanungstechnik ist verpflichtet, den Partner umgehend von der Geltendmachung
von Schutzrechten durch Dritte zu unterrichten.